Artikel vom 25.08.2014

Schufa - die Sache mit dem Geschäftsgeheimnis



Noch immer ist kein Ende im Streit um das Schufa-Geheimnis, das aktuell wieder Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde ist, abzusehen. Welche Informationen in welcher Relation beim sogenannten Scoring gewichtet werden, gehört demnach zum am besten geschützten Geschäftsgeheimnis der Wirtschaftsauskunftei.

Persönliche Daten - unübersehbare Sammelwut

Nicht einmal die Verbraucher selbst erfahren, welche Daten die Schufa als Wirtschaftsauskunftei zu ihrer Person sammelt, wie der NDR nach umfangreichen Recherchen in einem Radiobeitrag berichtete. Welche Informationen sich in welchem Ausmaß auf den für die Beurteilung der Bonität entscheidenden Score-Wert auswirken, verliert sich ebenso im Dunklen. Verbraucher, Selbständige und Unternehmen haben dann allerdings mit den Auswirkungen zu kämpfen, wenn die Bank nämlich den Finanzierungsantrag ablehnt oder nur zu erschwerten Bedingungen annimmt. Aber nicht nur Kreditentscheidungen werden von der Schufa-Auskunft beeinflusst, auch Telefon-, Strom- oder Gasverträge hängen von den Informationen ab. Selbst Versicherungsportale gehen dazu über, zunächst eine Schufa-Abfrage zu initiieren, bevor ein Vertrag übernommen wird.

Bislang keine Handhabe gegen Geheimniskrämerei

Allen bisherigen Bemühungen vor sämtlichen deutschen Instanzen zum Trotz kann die Schufa sich aber weiterhin auf ihre Geschäftsgeheimnisse berufen und den Einblick in die gespeicherten Daten sowie die Berechnungsformeln verweigern. Letztere sollen entsprechend des konkreten Bedarfs des Anfragenden zugeschnitten sein, weil beispielsweise eine Bank andere Prioritäten berücksichtigen muss, als dies bei einem Stromversorger der Fall ist. Wird also eine Bank nervös, wenn der betreffende Verbraucher mit qualifizierten Mahnverfahren oder weitergehenden Zahlungsproblemen zu kämpfen hat, könnte für einen Stromlieferanten der häufige Wohnungswechsel interessanter sein. Inwieweit diese Einflüsse sich allerdings auf das jeweilige Scoring auswirken, dazu gibt es keine detaillierten Informationen und damit keine Handhabe.

Kostenlose Selbstauskunft - einzige Möglichkeit zur Prüfung

Auch die immer wieder vorkommenden Verwechslungen oder Auslieferungen von überalterten Datensätzen bereiten den Betroffenen große Probleme. Die sicherste Vorsorge, die Verbraucher in Eigeninitiative ergreifen können, ist die regelmäßige Beantragung einer Selbstauskunft. Diese steht jedem Bürger gemäß § 34 BDSG einmal pro Jahr zu - und zwar kostenlos. Es werden zwar nicht alle gespeicherten Daten und Informationen angezeigt, zumindest können aber grobe Fehler durch Verwechslungen erkannt und reklamiert werden. Darüber hinaus eröffnet sich so die Möglichkeit, mit aktuellen Daten, die die Verbraucher gezielt einreichen können, die Korrektur von alten Datensätzen zu erreichen. Hier ist die Initiative jedes Einzelnen gefragt, denn mit einem Entgegenkommen der Schufa ist nicht zu rechnen.

Angriff als beste Verteidigung - korrekte Daten liefern

Mit einer Schufa Selbstauskunft, die jeder Bürger einmal pro Jahr kostenlos in Anspruch nehmen kann, können mögliche Verwechslungen bei einer Abfrage von Banken oder Dienstleistern von vornherein zu vermieden werden. Verbraucher sollten mit der konsequenten Reklamation falscher oder veralteter Informationen selbst aktiv werden und korrekte aktuelle Daten melden. Das Argument, nicht zu viele Informationen von sich preisgeben zu wollen, verfängt an dieser Stelle nicht: Die Schufa wird automatisch von den Banken, von Dienstleistern und Handelsunternehmen mit allen interessanten Daten und Informationen versorgt, da das Einverständnis in den meisten Fällen mit Vertragsunterzeichnung gegeben wird. Es macht also durchaus Sinn, selbst die Initiative zu ergreifen und korrigierend einzuwirken. Auch wenn die Verfassungsbeschwerde eingereicht ist, dürfte eine Entscheidung über die weitere Verfahrensweise noch etwas auf sich warten lassen.

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