Artikel vom 25.02.2016

Beim Anbieterwechsel sorgen immer mehr Bonitätsprüfungen für Ärger



Egal, ob beim Mobilfunkvertrag oder dem Wechsel des Stromanbieters - viele Unternehmen prüfen vor dem Vertragsabschluss die Bonität neuer Kunden. Weist die Mitteilung von Schufa, Creditreform oder einer anderen Auskunftei für den Antragsteller Negativmerkmale auf und lässt dadurch Zweifel an seiner geordneten Zahlungsmoral aufkommen, werden die Geschäftsbeziehungen nicht selten abgelehnt. Dieses Vorgehen ist durchaus verständlich, wollen sich Unternehmen doch berechtigterweise vor Verlusten schützen. Beruht eine derartige Abstrafung jedoch auf einer Falscheintragung im Datenbestand der Auskunftei oder wurde dort eine Löschung von längst überholten Eintragungen versäumt, fällt der nichtsahnende Neukunde oft aus allen Wolken. Damit es nicht soweit kommt, empfiehlt sich die regelmäßige Einholung einer Selbstauskunft nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).


Eine Selbstauskunft bringt Klarheit von Anfang an

Wie aktuelle Betrachtungen zeigen, werden seit einigen Jahren immer mehr Mobilfunkverträge gewechselt. Längst ist die Mitnahme der eigenen Rufnummer kein Thema mehr und viele Verbraucher nutzen die unkomplizierten Kündigungsmöglichkeiten, um an einen attraktiven Neuvertrag zu günstigeren Konditionen zu kommen. Ähnlich verhält es sich beim Wechsel des Strom- oder Gasanbieters. Oft locken hier besondere Bonusangebote, die unterm Strich zu einer Entlastung der Haushaltskasse führen. Bei der Unterzeichnung entsprechender Antragsformulare für Neuabschlüsse ist in aller Regel eine Klausel zur Zustimmung der Einholung einer Bonitätsauskunft enthalten. Diese sogenannte "Schufa-Klausel" besagt, dass Sie als Antragsteller in eine Überprüfung Ihres Zahlungsverhaltens einwilligen. Der Mobilfunk- oder Stromanbieter wird dann bei einer oder mehreren Auskunfteien Informationen über die dort zu Ihrer Person gespeicherten Daten einholen. Ist alles in Ordnung, stimmt er dem Vertrag zu und Sie werden Kunde des neuen Unternehmens.

Leider sind in der letzten Zeit immer wieder Fälle bekannt geworden, wo unbescholtene Bürger durch Namensverwechslungen oder technische Fehler mit Negativeintragungen im zu ihrer Person gespeicherten Datenbestand belegt wurden. Die Folge: Das anfragende Telekommunikations- oder Energieversorgungsunternehmen weist aufgrund angeblich schlechter Bonität den Antrag auf Vertragsabschluss zurück.

Damit derartige Situationen von Anfang an vermieden werden können, sollten Sie in regelmäßigen Abständen eine Selbstauskunft nach § 34 BDSG einholen und die zu Ihrer Person gespeicherten Daten überprüfen. Notfalls können Sie dann die Korrektur falscher Eintragungen einfordern.


Eine Ablehnung aufgrund Falscheintragungen nicht hinnehmen

Zeigt die von Ihnen gemäß § 34 BDSG eingeholte Selbstauskunft, dass alles in Ordnung ist, brauchen Sie nichts weiter zu veranlassen. Bei einem Vertragswechsel oder auch beim Abschluss eines Kreditvertrages beziehungsweise der Prüfung einer Finanzierung von Hausgeräten oder einem Pkw wird Ihr Schufa-Eintrag Ihnen nicht im Wege stehen. Ganz anders, wenn Sie Fehler bemerken! In diesem Fall sollten Sie unverzüglich Kontakt zur betreffenden Auskunftei aufnehmen und schriftlich um Korrektur des Datenbestandes bitten. Sie haben anschließend das Recht auf kostenfreie Übersendung einer berichtigten Auskunft.

Denken Sie immer auch daran, dass nicht alle Unternehmen Bonitätsprüfungen durch die Schufa durchführen lassen. Fordern Sie daher stets auch Eigenauskünfte nach § 34 BDSG von weiteren etablierten Auskunfteien wie Creditreform oder Bürgel an.

Lehnt ein Unternehmen Ihren Antrag auf einen neuen Mobilfunk- oder Energieversorgungsvertrag ab und zeigt sich, dass diese Ablehnung ausschließlich auf einer unrichtigen Bonitätsauskunft beruht, sollten Sie dies nicht unwidersprochen hinnehmen. Unterrichten Sie den Anbieter über die Gründe und bitten Sie um eine erneute Bonitätsprüfung nach der Korrektur der Daten bei Schufa & Co. Auf diese Weise kommen Sie schließlich doch noch an den begehrten Neuvertrag.

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