Artikel vom 30.03.2020

Datenschutz außer Kraft dank Corona? Arbeitgeber fragt nach Selbstauskunft



Husten, Fieber, Gliederschmerzen? Nicht nur der Hausarzt, auch Chefs fragen in Zeiten von Corona nach dem Gesundheitszustand. Verständlich, schließlich tragen sie Verantwortung für ihre Mitarbeiter. Gesundheitsschutz im Rahmen einer Pandemie sicher zu stellen, dürfte für die Mehrzahl ein absolutes Novum sein. Was müssen Unternehmen jetzt beim Datenschutz beachten?

Gebot der Stunde: Belegschaft vor Corona-Infektion schützen

"Bleiben Sie besser zu Hause!" Beim Wechsel vom Großraumbüro ins heimische Home-Office sind bestimmte datenschutzrechtliche Vorkehrungen zu treffen. Sprich, Unternehmensdaten und Geschäftsgeheimnisse wollen via Virtual Private Network inklusive Passworteingabe gegen unerwünschte Zugriffe und Viren virtueller Art geschützt werden. Für genügend Branchen und Jobs ist Home-Office dagegen keine Option. Mehr denn je genießen Gesundheit und Sicherheit Vorrang. Arbeitgeber müssen ihrer Fürsorgepflicht nachkommen. So iinformieren sie Angestellte über betriebsinterne Neuregelungen angesichts Covid-19, stellen Desinfektionsmittel bereit - und ziehen bei Hygienevorschriften die Zügel stramm. Bundesweit, vom Mittelständler bis zu Großunternehmen wie Bosch, wo über 13.300 Mitarbeiter in drei Werken per Intranet, Aushang und firmeninterne Hotline über Verhaltensweisen & Co. informiert sein wollen.

Was Arbeitgeber alles wissen wollen

Derzeit bittet manch ein Chef seine Mitarbeiter um eine Selbstauskunft und lässt dazu umfangreiche Fragebögen ausfüllen:

- Sind Sie gesund?
- Waren Sie kürzlich in Risikozonen?
- Haben Sie Symptome?
- Vielleicht Urlaub in der Lombardei gemacht?
- Gab es Kontakt zu einer infizierten Person - und um wen handelt es sich dabei?

Das Argument: Gezielte Maßnahmen ergreifen, um eine Ausbreitung von Corona in der Firma zu verhindern. Doch wie weit darf eine solche Arbeitnehmer-Selbstauskunft gehen? Grundsätzlich kann niemand gezwungen werden, einen - wie auch immer gestrickten - Gesundheitsfragebogen auszufüllen! Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte sind auch in der Corona-Krise garantiert.

Erst Selbstauskunft ausfüllen, dann arbeiten

Trotzdem gibt es gute Gründe für das Verlangen nach Selbstauskunft. Etwa für Betriebe, deren Beschäftigte von Frankreich nach Deutschland pendeln, seit das Robert-Koch-Institut (RKI) hat Elsass, Lothringen und Champagne-Ardenne zum Corona-Risikogebiet erklärt hat. 50.000 Arbeitnehmer sind betroffen, von Mercedes bis Stahlindustrie. Dabei ist die Erklärung des RKI nur eine Empfehlung, keine Direktive: Die Betriebe entscheiden über ihr Vorgehen in Eigenregie. Bei Autozulieferer ZF in Saarbrücken muss jeder französische Berufspendler eine Selbstauskunft ausfüllen - jeden Tag neu! Andere schicken die Belegschaft komplett nach Hause - nicht nur Corona, auch die Unsicherheit grassiert. Auch bei Autozulieferer Schaeffler Schlangen vor dem Werkstor, wo man Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen auch abweist. Dort fragt die Selbstauskunft nach dem - privaten oder dienstlichen - Aufenthalt in den vergangenen 15 Tagen: China? Japan oder Italien? Iran oder Südkorea? Auch Besuchern, die in diesen Staaten waren, bleibt das Werksgelände verschlossen. Wer passieren darf, muss auf den Handshake zur Begrüßung allerdings verzichten. Kontakt mit Virusträgern gehabt? Falls ja, verordnet das Unternehmen 14 Tage Home-Office oder stellt - unter Einschaltung des werksärztlichen Dienstes - bei Lohnfortzahlung frei. Verspätungen beim Arbeitsbeginn nimmt der Autozulieferer zugunsten der Sicherheit in Kauf.

Dürfen die das? Datenschutzkonferenz tagt

Sie möchten kooperativ sein, den Chef lieber nicht verärgern, schon gar nicht durch eine Weigerung Verdacht auf sich lenken? Also füllen Sie die verlangte Selbstauskunft zur Gesundheit aus. Doch was passiert mit diesen Daten? Speichert der Chef Daten zum früheren, derzeitigen und künftigen Gesundheitsstand, muss er sich an Art. 4 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) halten. Gem. Art. 9 Abs. 1 DSGVO sind unterliegen Gesundheitsdaten mit Verarbeitung und Speicherung gem. Art. 9 Abs. 2 DSGVO besonders strengen Regeln. Ist Corona ein solcher Ausnahmefall? Die Datenschutzkonferenz, Gremium aus Aufsichtsbehörden von Bund und Ländern, gibt Arbeitgebern hier Hinweise des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an die Hand - zur datenschutzkonformen Verarbeitung.

Schutz der Kollegen geht im Zweifelsfall vor

Demnach kann eine Selbstauskunft zur Gesundheit erlaubt sein, sofern sie im Rahmen bleibt. Was heißt das? Der Chef muss zur konkreten Datenerhebung und -speicherung informieren sowie die Rechtsgrundlage für die Selbstauskunft benennen. Bei der Datenverarbeitung kann er sich dazu auf das Infektionsschutzgesetz berufen. Denn die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO sowie § 26 Abs. 3 BDSG besagt: Die Erhebung sensibler Gesundheitsdaten ist zulässig, wenn der Arbeitgeber ohne sie seinen rechtlichen Pflichten gem. Arbeitsrecht nicht nachkommen kann. Kurz gesagt: Der Schutz der Kollegen (§ 618 Abs. 1 BGB) geht vor! Und ist im Zweifelsfall wichtiger als die Interessen einzelner Mitarbeiter, ihre Daten nicht preiszugeben. Auch § 3 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Chefs, Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz zu minimieren.

The show must go on! Warten auf das Ende von Corona ...

Ja, der Laden muss laufen! Trotzdem ist der Beschluss der Datenschutzkonferenz kein datenschutzrechtlicher Freibrief: Wer Gesundheitsdaten aus einer Selbstauskunft verarbeitet, darf diese weder zweckentfremden noch weitergeben. Und entfällt der Verarbeitungszweck mit Ende der Corona-Pandemie, müssen alle Gesundheitsdaten sofort gelöscht werden. Bis dahin: Bleiben Sie gesund!

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