Artikel vom 13.08.2013

Die Möglichkeit Daten vorzeitig löschen



Entstehen Zahlungsausfälle haben die Vertragspartner der Schufa die Möglichkeit offene, ausreichend gemahnte und auch unbestrittene Forderungen bei der Auskunftei zu melden. Die meisten dieser Eintragungen bleiben bis zu drei Jahre im Datenbestand der Schufa gespeichert. Mit einer neuen Regelung besteht die Möglichkeit, Forderungen bei kurzfristigem Zahlungsausgleich vorzeitig zu löschen.

Verbraucher müssen zur vorzeitigen Löschung einige Voraussetzungen erfüllen

Mit der verkürzten Speicherfrist personenbezogener Daten möchte die Schufa erreichen, dass Verbraucher mit kurzfristigen finanziellen Engpässen ihre einmaligen Zahlungsstörungen durch eigenverantwortliches Handeln langfristig beeinflussen. Damit die erfassten Daten aus der Schufa-Auskunft vorzeitig gelöscht werden, müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt werden. Die Forderung darf nicht vor dem 01.07.2012 an die Schufa mitgeteilt worden sein. Die Höhe der Forderung darf nicht höher als 2000 Euro sein. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass dieser Betrag inklusive aller Kosten und Zinsen nicht überschritten werden darf. Die Forderung muss vom Schuldner innerhalb von sechs Wochen beglichen werden und vom Gläubiger als ausgeglichen gemeldet werden. Damit die Forderung aus dem Datenbestand der Schufa gelöscht wird, darf es sich zudem nicht um eine titulierte Forderung handeln. Nur wenn alle von der Schufa vorausgesetzten Kriterien erfüllt werden, ist eine Löschung der Datensätze möglich.

Die Mitarbeiter der Schufa beantworten Fragen zu bestehenden Datensätzen

Ungerechtfertigte Forderungen sind für Verbraucher ärgerlich und schränken ihre Kreditwürdigkeit oft massiv ein. Aus diesem Grund hat die Schufa die Meldevoraussetzungen für ihre Vertragspartner genaustens definiert und eingegrenzt. Die Forderungen müssen in jedem Fall unbestritten und ausreichend angemahnt sein. Falls es zu nicht gerechtfertigten Eintragungen kommt, können sich Verbraucher schriftlich oder auch online an die Schufa wenden. Für schriftliche Anfragen müssen Verbraucher das Verbraucherservicezentrum der Schufa Holding AG in Hannover kontaktieren. Besteht ein kostenpflichtiger Zugang zum Internet-Portal der Schufa, können die Fragen online geklärt werden. Rückfragen zu einem bestimmten Eintrag können über einen Button eingeholt werden. Die Mitarbeiter der Schufa setzen sich mit den jeweiligen Vertragspartnern in Verbindung und versuchen den Fall zu klären. Der Verbraucher wird nach der Klärung des Falles von der Schufa unterrichtet.

Der Vertragspartner muss die Erledigung an die Schufa melden

Fragen und Einwände können allerdings auch direkt an den jeweiligen Vertragspartner der Schufa gestellt werden. Die Meldung über die Erledigung einer Forderung erfolgt ausschließlich über den Vertragspartner und nicht über den Verbraucher. Wird die Forderung vom Vertragspartner der Schufa als erledigt gemeldet, wird diese zeitnah aus dem Datenbestand des Verbrauchers gelöscht. Da diese Löschung nach der Meldung automatisch erfolgt, bedarf es keiner weiteren Aktion durch den Verbraucher. Bis die Daten aus der Schufa-Auskunft gelöscht sind, können allerdings einige Tage vergehen.

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