Artikel vom 04.09.2018
Korrekter Warnhinweis zwingend: Kein Negativeintrag bei Formfehlern
Die Schuld ist getilgt, der Negativeintrag bleibt - als "erledigtes Merkmal" gekennzeichnet. Ungünstig! Schließlich geht es im Banken- und Kreditkontext um hohe Summen: Kaum ein Eintrag besitzt solches Gewicht, wirkt sich so schädlich auf Bonität und Schufa-Score aus. Zum Glück kein Naturgesetz: Verbraucher siegen vermehrt im Kampf gegen Negativeinträge.
Barclays Bank nimmt Schufa Eintrag zurück
So gelang es Bankkunden in mehreren Fällen, Schufa-Einträge, die Barclays Bank gemeldet hatte, zu widerrufen bzw. durch die Schufa löschen zu lassen. Im aktuellen Fall trat ein Kunde an Barclays Bank heran, um einige Kredite umzuschulden - und wollte dazu die betreffenden Konten schließen. Später überlegte er es sich anders - und nahm die Kündigung zurück. Weil er anschließend weiter Kontoauszüge von Barclays Bank im Briefkasten fand, ging der Bankkunde davon aus, dass er seine Konten weiter nutzen konnte. Umso überraschter war er, als Barclays Bank ihn aufforderte, den Gesamtsaldo zurückzuzahlen - mit dem Hinweis, man werde die Forderung der Schufa melden. Kurze Zeit später bezahlte der Betroffene, glich den Saldo komplett aus - die Schuld war getilgt. Nicht so der Negativeintrag, der einfach, als "erledigtes Merkmal" gekennzeichnet, bestehen blieb.
Negativeintrag: Nur bei korrekter Mahnung
Der Negativeintrag musste weg! Den beauftragten Anwalt beschäftigten nun zwei Fragen: Wie Barclays Bank zum Widerruf zwingen? Also prüfte der Experte für Schufa-Recht, ob die Voraussetzungen für eine Datenübermittlung an die Schufa vorlagen. Wobei zutage kam: Das Schreiben der Bank erfüllte die Voraussetzungen für einen Negativeintrag gem. § 28a Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz nicht, weil es inhaltliche Fehler aufwies. Die Auseinandersetzung mündete in einen Vergleich: Barclays Bank verpflichtete sich dazu, den Negativeintrag gegenüber der Schufa zurückzunehmen. Aber welche Regeln muss eine Bank beachten, um einen Negativeintrag korrekt einzumelden? In einem weiteren Fall wurde einem Verbraucher überraschend die Kreditkarte mit 3.000 Euro Kreditrahmen gekündigt, bei einem offenen Gesamtbetrag von 3.079,80 Euro. Barclays Bank verwies darauf, den Kunden ordnungsgemäß gemahnt zu haben, was dieser bestritt. Durch die Kündigung verunsichert, habe er vielmehr sofort Kontakt aufgenommen, um von Barclays Bank zu erfahren, wie sich die Forderung im Einzelnen zusammensetzte.
Schufa-Eintrag: Kündigung allein kein Warnhinweis
Die Antwort seines Geldinstituts stellte den Verbraucher nicht zufrieden, aber er musste feststellen: Die offene Forderung von Barclays Bank war bereits in den Datenbestand der Schufa eingegangen. Barclays Bank weigerte sich, den Eintrag zu widerrufen: Man habe gemahnt, während der Betroffene moniert, dass er erst mit der Kündigung über die Meldung an die Schufa informiert worden sei. Rechtlich eindeutig: Eine Kündigung ist kein Warnhinweis gem. § 28 a Abs. 1 Nr. 5 BDSG - worauf die Schufa die Forderung löschte. Fazit: Es reicht nicht, bei Kündigung auf den erfolgten Negativeintrag hinzuweisen. Vielmehr müssen Banken in vorausgehenden Mahnschreiben eindeutig und ausdrücklich vor der Meldung an die Schufa warnen. Weshalb Verbraucher nach Kündigung immer prüfen sollten: Ist der Schufaeintrag mit dem Datenschutzrecht vereinbar oder nicht? Schon ein kleiner Formfehler beim gesetzlich zwingenden Warnhinweis wirkt sich entscheidend aus, was die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Negativeintrags angeht!
Negativeintrag? Schufa-Score im Auge behalten
Nicht nur bei objektiv falschen Negativeinträgen, sondern generell lohnt sich Gegenwehr: Oft liegen die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen gar nicht vor: Ist der so genannte Einmelder (der, der den Eintrag veranlasste), dazu berechtigt gewesen? Falls nicht, muss er seine Einmeldung widerrufen. Die Schufa und alle anderen Auskunfteien sind gesetzlich dazu verpflichtet, einmal jährlich kostenfrei vollständige Auskunft zu geben. Gegen eine geringe Monatsgebühr können sich Verbraucher automatisch benachrichtigen lassen, sobald ein neuer - negativer oder positiver - Eintrag eingeht. Oder sich der Score - je nach Branche - ändert. Dieser gibt die Wahrscheinlichkeit in Prozent an, mit der ein Bankkunde aus Sicht der Schufa Kredite bedient bzw. , wie hoch die Ausfallwahrscheinlichkeit liegt: Schon bei einem Score unter 95 Prozent drohen schlechtere Zinskonditionen.
Neue DSGVO: Bessere Chancen auf Widerruf und Löschung
Machen Sie selbst den Check, indem Sie sich in regelmäßigen Abständen Ihre Schufa-Selbstauskunft organisieren. Negativeintrag entdeckt? Prüfen Sie umgehend entsprechende Daten und Unterlagen zur Forderung. Um dann ggf. einen Anwalt für Schufa-Recht einzuschalten - und Widerruf bzw. Löschung auf Augenhöhe zu erreichen, üblicherweise auf dem Vergleichswege. Die anwaltliche Ersteinschätzung, ob sich dies lohnt, wird meistens kostenfrei vorgenommen. Seit Frühjahr 2018 und Inkrafttreten der neuen DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) mehr denn je. Denn die Voraussetzungen für negative Schufa-Einträge wurden verschärft - und damit die Chancen für Verbraucher verbessert, mit Erfolg gegen (Negativ-)Einträge vorzugehen.
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