Artikel vom 07.11.2016
Muss eine Auskunft nach § 34 BDSG erteilt werden?
Erfreulicherweise ist immer mehr Menschen das Auskunftsrecht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ein Begriff. Die zentrale Vorschrift im Datenschutzrecht regelt das Auskunftsrecht und setzt das informationelle Selbstbestimmungsrecht zusammen mit anderen Vorschriften in die Praxis um. Insoweit darf jeder nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Auskunft verlangen zu den zu seiner Person gespeicherten Daten, zu Empfängern der Daten und zum Zweck der gespeicherten Daten. In manchen Fällen erleben Betroffene, dass das angefragten Auskunftsunternehmen die Auskunft verweigert. Sie fragen sich, ob diese Verweigerung der Auskunft rechtlich zulässig ist und ob eine unzulässige Nichterteilung der Auskunft rechtliche Folgen für das Auskunftsunternehmen hat.
Verweigerung in engen Grenzen zulässig
Das Gesetz selbst sieht in § 34 Abs. 3 und Abs. 7 sowie § 33 BSDG Fälle vor, in denen die Auskunftserteilung ganz oder teilweise verweigert werden kann. Dabei geht es etwa eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Betroffenen und eines Datenempfängers, der seinerseits Geschäftsgeheimnisse zu wahren hat. Auch wenn die Daten per se von Gesetzes wegen übermittelt werden oder anderweitig von dem Betroffenen ohne Weiteres erlangt werden. Bei der Anwendung dieser Ausnahmetatbestände ist allerdings zu beachten, dass der Gesetzgeber das Auskunftsrecht als essentiell ansieht. Dies lässt sich bereits daran erkennen, dass man einmal im Jahr Auskunft unentgeltlich verlangen darf und das Auskunftsersuchen nicht begründen muss. Die berechtigte Verweigerung heißt daher nicht, dass das Unternehmen einfach nicht reagiert.
Unternehmen muss auf Auskunftsersuchen reagieren
In keinem Fall darf ein um Auskunft ersuchtes Unternehmen die Anfrage nicht beantworten oder übergehen. Vielmehr muss die Verweigerung der Auskunftserteilung schriftlich qulaifiziert begründet werden. Entsprechende einschlägige Vorschriften, die eine Ablehnung begründen, müssen benannt und auf den tatsächlichen Sachverhalt angewendet werden.
Die Frage der Identität
Bestehen Zweifel an der Identität eines Auskunftsersuchenden, muss das Unternehmen die Auskunft verweigern bis diese zweifelsfrei geklärt ist. Schließlich dürfen persönliche Daten nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden. Diese Fälle sind nicht eben selten, wenn der Datenbestand des Unternehmen mit aktuellen Daten übereinstimmt. Üblicherweise kann in diesen Fällen gegebenenfalls erneut eine Ausweiskopie angefordert werden.
Kann ein Auskunftsersuchen rechtsmissbräuchlich sein?
Tatsächlich kann dies in seltenen Fällen zutreffen und das Unternehmen ebenfalls berechtigen, Daten zurückzuhalten. Fragt eine Person mehrfach in kurzen Zeiträumen (6-8 Wochen) immer wieder an, so kann es sich um Rechtsmissbrauch handeln. Aufgrund der Bedeutung des Auskunftsrechts sind allerdings stets alle Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Das Unternehmen darf es sich an dieser Stelle nicht zu leichtmachen.
Auskunftsersuchen in der Regel unproblematisch
Im Regelfall haben die Auskunftsunternehmen kein Interesse daran, dem Auskunftsersuchenden seine Daten zu verweigern. Ein hohes Geschäftsaufkommen könnte dazu verleiten. Allerdings ist die ungerechtfertigte Nichterteilung als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt. Außerdem schreiben Unternehmen auch nicht gern längere Begründungen für die Ablehnung, denn kostet im Zweifel mehr Zeit als die unkomplizierte Weitergabe der Daten, die in vielen Fällen auch einer automatisierten Verfahrensweise unterliegt. Der Auskunftsersuchende kann daher darauf vertrauen, seine Auskunft auch zu erhalten. Er sollte dabei aber stets auf eine Aktualisierung seiner persönlichen Daten achten und mit den Unternehmen zusammenzuarbeiten.
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