Artikel vom 16.02.2015

Selbstauskunftspflicht für Crowdfunding-Plattformen: Neues Gesetz auf dem Weg



In der Bundesregierung wurde der Kabinettsentwurf für das sogenannte "Kleinanlegerschutzgesetz" fertiggestellt. Dieses soll im Mai 2015 in Kraft treten, betrifft Crowdfunding-Plattformen und ist hinsichtlich der Selbstauskunft gemäß §34 BDSG überaus interessant. Die Neuerungen sind sehr technischer Natur, betreffen beispielsweise eine deutliche Ausdehnung der Prospektpflicht, was sich aber als wichtigster Punkt festhalten lässt, ist das: Investoren, die über Crowdfundingplattformen Geld anlegen möchten, werden künftig in bestimmten Fällen zur Selbstauskunft gezwungen.

Die Idee und die Details des neuen Gesetzes
Das neue Gesetz ist eine Konsequenz aus der Prokon-Insolvenz. Der Windkraft-Betreiber geriet in finanzielle Schwierigkeiten. Was folgte, war ein langer Kampf, der die 75.000 Einzelinvestoren schließlich rund die Hälfte ihres Einsatzes kostete - und zwar, weil nicht genügend Geldgeber bereit waren, ihre Mittel um Unternehmen zu lassen - oder gar nicht erst über diese verfügten.

Im Prinzip droht jedem Crowdfunding-Projekt das identische Schicksal, sobald größere Investoren dazu gezwungen sind, Mittel abzuziehen oder ihre finanziellen Zusagen nicht einhalten können. Über das neue Gesetz möchte der Bund hier Abhilfe schaffen: Personen dürfen künftig nicht mehr wie bislang ohne weitere Prüfung bis zu 10.000 Euro investieren. Die Schwelle wird auf 1000 Euro gesenkt. Wer bis zu 10.000 Euro investieren möchte, muss mittels Selbstauskunft nachweisen, dass er über frei verfügbare Mittel in Höhe von wenigstens 100.000 Euro verfügt. Alternativ darf er auch den Beweis führen, dass sein Einsatz nicht die zweifache Höhe seines monatlichen Netto-Einkommens übersteigt. Vereinfacht gesagt bedeutet dies: Eine Person, die 4000 Euro investieren möchte, muss monatlich netto mindestens 8000 Euro verdienen.

Umkehrung des ursprünglichen Gedankens der Selbstauskunft
Tatsächlich bedeutet die Novelle eine Umkehrung des bisherigen §34 BDSG, der eigentlich einmal klarstellen sollte, was eine Selbstauskunft ist und wozu diese dienen solle. Der Paragraph räumt Personen das Recht ein, bestimmte Daten über sich kostenfrei abzufragen. Das Kleinanlegerschutzgesetz macht die Selbstauskunft im Gegenzug verpflichtend.

Faktisch schließt der Gesetzgeber damit aber nur eine Lücke bei den Crowdfunding-Plattformen, die bei Investmentfonds oder Banken von den Akteuren beseitigt wurde. Wer hier viel investieren möchte, muss als Auflage nachweisen, dass er sich dies auch leisten kann und nicht das gesamte Projekt in Gefahr bringt.

Die Rechtsgrundlage: §34f Gewerbeordnung wird für die Plattformen verpflichtend
Das neue Gesetz stellt Crowdfunding-Plattformen mit anderen Investment-Vermittlern gleich. Spürbar wird dies daran, dass die Plattformen künftig eine Lizenz nach § 34f der Gewerbeordnung benötigen. Die entsprechende Norm regelt, wie und welchen Bedingungen Finanzvermittler tätig sein dürfen. Die Einleitung zu Satz (2) §34f Gewerbeordnung definiert das Recht des Gesetzgebers, eine Selbstauskunftspflicht einzuführen. Sie ist somit die Rechtsgrundlage für das neue Kleinanlegerschutzgesetz.

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