Artikel vom 27.07.2017

Wohnungssuche: Was dürfen Vermieter wissen - und wann?



Bezahlbarer Wohnraum wird ständig knapper, vor allem in den Ballungszentren. Entsprechend sitzen Wohnungsverwaltungen, Makler und Vermieter am längeren Hebel - in einer Position, sich die Rosinen, sprich solventesten Mieter herauszupicken. Und überschreiten dabei nicht selten den Rahmen des rechtlich Erlaubten, wie Datenschutzbeauftragte kritisieren. Welche Auskünfte dürfen Vermieter wann verlangen?

Besichtigungstermin: Was Vermieter jetzt nicht fordern dürfen

Schufa und andere Auskunfteien verfügen über einen Schatz an Daten über potenzielle Mieter, für den sich Vermieter brennend interessieren. Verständlich - schließlich steht ein Score Wert, der gute Bonität abbildet, für Zahlungskraft, solides Zahlungsverhalten und Vertrauenswürdigkeit. Um Mietinteressenten auf Herz und Nieren zu prüfen, erfragen Vermieter viele, auch sensible Informationen. Zu viele, wie die NRW Datenschutzbeauftragte Helga Block angesichts vermehrter Verbraucherbeschwerden kritisiert. Mit Recht? Bei näherem Hinsehen zeigt sich: Der Zeitpunkt, zu dem bestimmte Informationen verlangt werden, spielt die entscheidende Rolle. Vor einer Wohnungsbesichtigung dürfen weder Personalausweise kopiert werden, noch muss eine Mieterselbstauskunft ausgefüllt oder Schufa-Auskunft eingereicht werden. In öffentlichen Sozialen Netzwerken dagegen dürfen Vermieter recherchieren! Das Datenschutzgesetz ist hier eindeutig: Erlaubt ist nur, was erforderlich ist - und zwar an einer bestimmten Station des Vermietungsprozesses. Zum Besichtigungstermin darf ein Anbieter Namen und Anschrift lediglich notieren, Fragen nach Alter, Konfession, Staatsangehörigkeit und Familienstand sind laut Allgemeinem Gleichstellungsgesetz (AGG) unzulässig. Langes Beschäftigungsverhältnis? Auch daraus lasse sich, so der Düsseldorfer Kreis der Datenschutzbehörden von Bund und Ländern, in unserer mobilen Gesellschaft keine Garantie auf Zahlungskräftigkeit ableiten.

Mietvertrag! Das dürfen Vermieter jetzt wissen

Selbstauskünfte dürfen also keine Vorbedingung für eine Besichtigung sein. Ausnahme: Kleinvermieter, die eine Einliegerwohnung im Privathaus vermieten, das sie selbst bewohnen. Sobald jedoch ernsthaftes Interesse an einem Objekt besteht bzw. der Abschluss des Mietvertrags direkt bevorsteht, darf ein Vermieter Einkommensnachweise und Auskunft über etwaige Privatinsolvenz verlangen - innerhalb gesetzlicher Vorgaben. So erstellte der Hamburger Datenschutzbeauftragte bereits 2013 ein Gutachten zum Thema "Fragerecht des Vermieters", das Eingang in eine spezielle Ratgeberbroschüre fand. Dort heißt es, dass "Vermieter und Makler" nur die für "Abschluss und Erfüllung des Mietvertrags erforderlichen" Informationen erheben dürfen (§ 28, Bundesdatenschutzgesetz BDSG). Dabei erfordern Abfrage und Nutzung personenbezogener Daten laut § 4a BDSG die Einwilligung aus freiem Willen. Verlangte Nachweise zu seiner Solvenz kann der Mieter als Selbstauskunft (z. B. zum durchschnittlichen Nettoeinkommen) erbringen. Einverständnis des potenziellen Mieters vorausgesetzt, kann der Vermieter auch selbst Auskünfte bei der Schufa einholen. Achtung: Große Wohnungsbaugesellschaften erhalten als Schufa-Vertragspartner auch ohne ausdrückliches Mieter-Einverständnis Informationen, die Rückschlüsse auf das Mietausfallrisiko erlauben - wie Daten aus Schuldner- und Insolvenzverzeichnissen (öffentlich) oder zu problematischer Zahlungsmoral bei Beträgen über 1.500 Euro. Erfahren, wie Auskunfteien Ihre Bonität einschätzen? Gemäß § 34 Absatz 1 BDSG hat jeder Bürger einmal pro Kalenderjahr das Recht auf eine kostenlose Selbstauskunft. Ist die Bonitätsauskunft fehlerhaft, weil dort etwa bereits getilgte Schulden auftauchen, können Sie Sperrung und Korrektur fordern.

Wohnung im rechtsfreien Raum finden? Bonität in die Waagschale werfen

Angesichts der zunehmenden Datensammelwut fordert der Deutsche Mieterbund bundesweite Konsequenzen: Angebote von Maklern, Verwaltern und Vermietern seien - vor allem online - stärker zu kontrollieren. Geltendes Recht müsse umgesetzt, Verstöße wie die Praxis, von jedem Interessenten auf Verdacht Bonitäts- und weitere Auskünfte zu verlangen, sanktioniert werden. Aktuell diktieren Marktgesetze die tatsächliche Wohnungsvergabe: Mietinteressenten, die die geforderte Selbstauskunft im Vorfeld einer Besichtigung verweigern, gehen leer aus - genauso wie alle, deren Score zu schlecht ist. Ganz nach der Maxime: Wer sich weigert, hat etwas zu verbergen. Also haben Interessenten in der Schlange ihre - in Eigenregie angeforderte - Auskunft natürlich dabei. Oder strengen sich an, sich mit dem Makler gut zu stellen, denn den bezahlt seit 2015 nach Bestellerprinzip der Vermieter. Makler Dieter S., der Mitte Juli in der Süddeutschen Zeitung aus dem Nähkästchen plauderte, schätzt gut vorbereitete Bewerber: Schufa-Selbstauskunft, Verdienstbescheinigung und "Bürgschaft eurer Eltern" im Gepäck haben - nicht verkehrt. Und liegt damit, zumindest noch, voll in Trend.

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