Artikel vom 23.01.2024

Negativer Schufa-Eintrag: Auf Schmerzensgeld und Schadensersatz klagen?



Negativer Schufa-Eintrag? 4.000 Euro Schmerzengeld, entschied jetzt das OLG Hamburg - und sprach einem Bankkunden diesen Betrag zu. Denn Negativeinträge machen es Betroffenen schwer, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Wie sich zeigt, stehen Verbrauchern inzwischen vermehrt aussichtsreiche Wege offen, sich gegen unberechtigte Schufa-Einträge zu wehren.

Bank fügt Kunde vorsätzlich immateriellen Schaden zu

Am 10. Januar sprach das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg einem Kläger 4.000 Euro Schmerzensgeld zu, dessen Kreditantrag aufgrund eines negativen Schufa-Eintrags abgelehnt wurde - Revision nicht zugelassen. Die Hausbank Barclays Bank hatte eine identische, strittige Forderung gleich zweimal an die Schufa gemeldet. In Folge lehnte die Hausbank des Antragstellers nicht nur den Kreditantrag ab, sondern sperrte ihrem Kunden auch noch die Kreditkarte. Das OLG jedoch wertete den Negativeintrag als nicht rechtens. Barclays hätte die Forderung gar nicht an die Schufa melden dürfen - und stellte fest: Der Betroffene hat einen immateriellen Schaden gem. Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erlitten. Denn Negativeinträge schaden dem sozialen Ansehen: Nicht selten etikettiert eine negative Schufa Verbraucher zu Unrecht als unzuverlässig und von schlechter Zahlungsmoral. Der Grund, weshalb das OLG Hamburg die Höhe des Schadensersatzes auf 4.000 Euro verdoppelte. Auch ging das Gericht bei der Hausbank von bedingtem Vorsatz aus. Trotz strittiger Forderung habe das Unternehmen wissentlich seine DSGVO-Pflichten verletzt - und keinen Versuch unternommen, den Negativeintrag zurückzunehmen.

Was unterscheidet Positivdaten von Negativdaten?

Geht es um Auskunfteien und Schadensersatz, sind negative und positive Einträge zu unterscheiden. Negative Einträge sind unrechtmäßige Einträge, die Verbrauchern materiellen oder immateriellen Schaden zufügen können. Bei Positivdaten dagegen handelt es sich um Datenschutzverstöße, etwa gegen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stuft die Weitergabe von Positivdaten als rechtswidrig ein. Positivdaten, die das finanzielle Verhalten von Verbrauchern oder Firmen betreffen, dürfen nicht ohne deren Zustimmung an Wirtschaftsauskunfteien wie die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) weitergegeben und dort gespeichert werden. Unternehmen, die dagegen verstoßen, riskieren Strafen gem. Art. 82 DSGVO in Form von Schadensersatz. Ein Anspruch, der dadurch entsteht, dass Verbraucher durch solches Unternehmenshandeln die Kontrolle über ihre persönlichen Daten verlieren.

Bankkunde wehrt sich gegen strittige Forderung

Im vorliegenden Fall stand eine Forderung der Barclays Bank gegen den Kläger in Höhe von knapp 1.480 Euro im Raum - aus einem kundeseits gekündigten Kreditkartenvertrag. Eine Forderung, mit der der Bankkunde nicht einverstanden war - und die die Bank Ende 2019 als Negativeintrag der Schufa meldete. Also suchte sich der Bankkunde einen Anwalt - und erreichte die Löschung des Eintrags. Trotzdem nahm Barclays einen zweiten Anlauf und meldete denselben Sachverhalt erneut. Mehr noch: Man lehnte einen Kreditantrag des Kunden ab - und sperrte auch noch dessen Kreditkarte, mit Verweis auf die vermeintlich schlechte Bonität. Nun ließ der Kunde nicht nur den Eintrag erneut löschen. Sondern verklagte seine Hausbank auch auf Schadensersatz. Das Landgericht Hamburg sprach ihm im April 2023 erstinstanzlich bereits 2.000 Euro zu. Die Begründung: Das Bankhaus konnte ihr berechtigtes Interesse an der Schufameldung gem. Datenschutzgrundverordnung DSGVO nicht nachweisen.

Negative Schufa ist rufschädigend

Nur Meldungen an die Schufa, die unstrittig sind - etwa, weil tituliert - dürfen der Schufa gemeldet werden. Aber auch, wer Rechnungen verspätet zahlt, riskiert negative Einträge. Das OLG Hamburg ordnete den entstandenen Schaden zudem als immateriell ein. Sprich, das Gericht erkannte an, dass Negativeinträge die Reputation von Verbrauchern beschädigen können - nicht nur im Bereich Bankdarlehen, sondern bei Vertragsabschlüssen aller Art, von Handy- über Energie- bis Mietvertrag. Weil Unternehmen vor Vertragsschluss den Bonitätscheck machen: Wie zahlungskräftig ist dieser Stromkunde? Kann dieser künftige Mieter eine positive Bonitätsauskunft (offiziell freiwillig) vorlegen? Rangiert der Schufa-Score-Wert zwischen 0 und 100 im ungünstigen Bereich - und dies betrifft bereits Scores von 90 Prozent oder mehr - wird es nichts mit dem günstigen Tarif oder der Traumwohnung!

Verbraucherschützer: Meilenstein im Verbraucherrecht

Das OLG Hamburg begründete seine Entscheidung u. a. damit, dass es Negativeinträge Betroffenen schwer mache, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Verbraucherschützer sprechen von einem Meilenstein. Denn das OLG Hamburg entschied vor dem Hintergrund der Leitlinien des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Erst am 7. Dezember 2023 hatte der EuGH ein wegweisendes Urteil gefällt, das die Macht von Schufa-Einträgen und Scores beschneidet. Auch früher gab es schon Urteile zu Schmerzensgeldzahlungen auf Grundlage der DSGVO. Allerdings wurde dabei bei der Verletzung allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf die Schwere der Rechtsverletzung abgestellt. So musste bei immateriellem Schaden nicht immer gezahlt werden. Die Verschärfung der DSGVO vom 25.5.2018, Art. 82, Abs.1, hat die Position der Anspruchsteller jedoch gestärkt. Sich gegen schlechte Schufaeinträge zu wehren, kann sich also lohnen!

Ansprüche prüfen, Selbstauskunft anfordern

Das aktuelle Urteil stellt klar: Ein Negativeintrag im Schuldnerverzeichnis genügt, um jemandem sozialen Schaden zuzufügen. Und eine bestrittene Forderung reicht aus, um zu beweisen, dass das meldende Unternehmen sich nicht auf sein berechtigtes Interesse berufen kann. Außerdem lässt sich der materielle Schaden auf Basis finanzieller Nachteile beziffern - etwa, weil Verträge gar nicht oder nur zu schlechten Konditionen wie hohen Zinssätzen zustande kommen. Sie fürchten Schwierigkeiten, weil Sie sich die Einstufung Ihrer Bonität nicht erklären können? Viele Verbraucher merken erst bei Vertragsablehung, dass Ihr negativer Schufa-Score der Grund ist. Prüfen Sie Ihre Ansprüche und legen Sie ggf. Widerspruch ein, um Nachteile bei künftigen Verträgen auszubremsen. Eine kostenlose Selbstauskunft und Datenkopie gem. Art. 15 DSGVO, zeigt Ihnen Schwarz auf Weiß, wie Wirtschaftsauskunfteien wie Schufa oder weitere Anbieter wie z. B. die Creditreform Ihre Zahlungskräftigkeit sehen. So können Sie jeden Eintrag auf Rechtmäßigkeit prüfen, um nachteilige Einträge löschen zu lassen.

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