Artikel vom 14.02.2017
Dürfen Arbeitgeber eine Schufa-Auskunft einholen?
Bei der Ausschreibung einer Arbeitsstelle erhalten Arbeitgeber oftmals eine große Menge an Bewerbungen. Aus den Bewerbungen erfahren die Personalabteilungen, aber nur ob eine fachliche Eignung für den Arbeitsplatz besteht. Viele Arbeitgeber möchten aber zusätzliche Informationen über den Bewerber. Ist der Bewerber vorbestraft oder hat er hohe Schulden? Nicht alle Fragen sind bei einer Bewerbung erlaubt.
Arbeitgeber müssen das Persönlichkeitsrecht und den Datenschutz achten
Wird ein Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, haben Arbeitgeber außer der Bewerbung und einem Lebenslauf keinerlei Informationen zur Person. In einigen Fällen kann noch das Internet bemüht werden. Im persönlichen Gespräch dürfen die Arbeitgeber keine Fragen stellen, die das Persönlichkeitsrecht oder das Gesetz zum Bundesdatenschutz verletzen. Allerdings können die Arbeitgeber auf Umwegen zu ihren Informationen gelangen. Persönlichere Fragen zu den Lebensumständen eines Bewerbers sind aber erlaubt, wenn das Interesse des Arbeitgebers mehr wiegt als die persönlichen Rechte des Bewerbers. Dieses Interesse ist immer von der Art des Arbeitsplatzes abhängig.
Die Frage nach Vorstrafen ist nur in Ausnahmefällen erlaubt
Nicht jeder Arbeitgeber möchte einen vorbestraften Bewerber einstellen. Auch wenn ein polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt werden muss, sind nicht immer alle Eintragungen für den Arbeitgeber aufschlussreich. Die Frage nach Vorstrafen ist aber nicht immer erlaubt und nur in Ausnahmefällen möglich. Diese Ausnahmen bestehen, wenn sie direkt mit dem Arbeitsplatz in Verbindung stehen. Wird ein Kassierer für einen Supermarkt oder Fahrer für einen Geldtransporter gesucht, darf der Arbeitgeber nach Vorstrafen wegen Vermögensdelikten fragen. Sollte sich der Bewerber aber in einem laufenden Verfahren wegen eines relevanten Delikts befinden, muss er die Frage dazu wiederum nicht beantworten.
Arbeitgeber dürfen keine Schufa-Auskunft einholen
Wenn Arbeitnehmer Zugriff auf Kassen und Konten haben oder bei ihrer Tätigkeit finanzielle Transaktionen vornehmen, ist es vielen Arbeitgebern wichtig, dass sie auch im Privatleben ihre Finanzen im Griff haben. Bei diesen Arbeitsverhältnissen liegt eine besondere Vertrauensstellung vor. Daher sind bei diesen Arbeitsstellen Fragen nach Schulden oder laufenden Pfändungen möglich. Das Einholen einer Schufa-Auskunft ist Arbeitgebern aber nicht erlaubt. Um eine Auskunft bei der Schufa zu erhalten, müsste der Arbeitgeber zuvor eine persönliche Erlaubnis bei seinem Bewerber einholen. Trotzdem kann der Arbeitgeber an eine Schufa-Auskunft seines Bewerbers kommen. Handelt es sich um einen Arbeitsplatz mit besonderer Vertrauensstellung, kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Bewerber eine Eigenauskunft bei der Schufa einholt. Bei anderen Arbeitsstellen ist die Anfrage bei einer Auskunftei eher unüblich.
Ein Bewerber darf den zukünftigen Arbeitgeber wissentlich anlügen
Arbeitgeber müssen in der Regel immer das Persönlichkeitsrecht und den Datenschutz achten. Fragen, die mit dem Arbeitsplatz nichts zu tun haben, müssen nicht beantwortet werden. Der Arbeitgeber darf im Bewerbungsgespräch auch belogen werden. Der Bewerber hat nur zulässige Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Wird der Bewerber eingestellt und bei einer Lüge ertappt, kann er fristlos gekündigt werden. Wenn Arbeitgeber unzulässige Backround-Checks durchführen, kann ihnen ebenfalls eine Strafe drohen. Dieses Fehlverhalten ist aber vor einem Gericht sehr schwer zu beweisen.
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